Meine Erkenntnisse vom 7. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2018
Dieses Jahr durfte ich das sechste Mal am Luzerner Tag des Stockwerkeigentums an der juristischen Fakultät der Uni Luzern teilnehmen. Der Anlass hat sich zu einer festen Grösse in meiner Agenda entwickelt. Einleitend kann gesagt werden, dass es nicht einfacher wird. Stockwerkeigentum bleibt ein kompliziertes Konstrukt mit zahlreichen Fallstricken und seichten Gewässern die es als Verwalter zu umschiffen gilt.
Immer wieder der Erneuerungsfond
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Höhe der Einlage in den Erneuerungsfond als separates Traktandum anlässlich der Eigentümerversammlung beschlossen werden muss. Es reicht alsdann nicht, die Höhe der Einlage im Budget oder in der Jahresrechnung abzubilden.
Untergemeinschaften im Stockwerkeigentümer
Bilden einzelne Stockwerkeigentümer innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft sogenannte Untergemeinschaften (z.B. Haus A, Haus B und/oder Einstellhalle), so ist zwingend zu regeln über welche Kompetenzen diese verfügen. Können die Gemeinschaften für Ihre Bauwerke selbst bauliche Massnahmen planen, finanzieren und ausführen, so ist der Erneuerungsfonds respektive wenigstens dessen buchhalterischen Rückstellungen verhältnismässig aufzuteilen.
Sanierung von Stockwerkeigentum
Im Stockwerkeigentum unterbleibt leider in den meisten Fällen eine strategische Investitionsplanung nach immobilienökonomischen Grundsätzen. Eine Masterthesis die 2017 an der Hochschule für Wirtschaft in Zürich entstanden ist zeigt schön auf, dass für Gebäude im Stockwerkeigentum die gleichen ökonomischen Grundsätze wie für Renditeobjekte Anwendung finden. Im Kontext der Gesetzesänderungen zum Eigenmietwert, wenn Schuldzinsen und Gebäudeunterhalt nicht mehr abzugsfähig sein werden, wird sich diese Problematik verschärfen.
Markus Scholdei, Geschäftsführer
msdc Immobilien Bau Treuhand GmbH